AGB - Wartung-Services für Software
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GuardStack über Wartungs-Services für Software
Die Firma GuardStack GmbH, Zugspitzstraße 1, 87751 Heimertingen GmbH, Deutschland, (im Folgenden: GuardStack) erbringt Wartungs-Services Bezug auf die von GuardStack vertriebene Software (im Folgenden: Software) gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit GuardStack und Kunde im Einzelfall aufgrund eines schriftlich oder per E-Mail (im Folgenden: Textform) erfolgenden Angebots und dessen Annahme in Textform (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes vereinbaren:
1. Anwendungsbereich der AGB und Gegenstand der Wartungs-Services
a. Die vorliegenden AGB finden Anwendung auf Software, die GuardStack selbst entwickelt hat oder unter einer eigenen Marke vertreibt (im Folgenden: Eigensoftware) als auch auf Software, die keine Eigensoftware von GuardStack ist (im Folgenden: die Fremdsoftware). Bei Fremdsoftware behält sich GuardStack vor, mit dem Kunden im Einzelvertrag abweichende bzw. ergänzende Wartungsbedingungen zu vereinbaren, die aufgrund entsprechender Vorgaben des Drittlieferanten erforderlich sind.
b. Die Wartungs-Services umfassen ausschließlich die in Ziffn. 3 und 4 beschriebenen Lieferungen und Leistungen zum Zwecke der dort beschriebenen Fehlerbehebung, der Softwareverbesserung (Lieferung von bug-fixes, patches, Umgehungslösungen, Updates, Upgrades etc., im Folgenden insgesamt: Software-Release) und die dort beschriebenen Hotline-Leistungen, vorausgesetzt, diese Wartungs-Services lassen sich vom Sitz der GuardStack („remote“) erbringen. GuardStack bietet sonstige Leistungen wie z.B. (i) Leistungen beim Kunden vor Ort, Installationsunterstützung, Schulungs- oder Trainingsleistungen, Konfigurations- oder Customizing-Leistungen oder ähnliches auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GuardStack für Professional Services sowie (ii) den Erwerb neuer Software-Produkte auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für die On-Premise-Überlassung von Software, jeweils als Zusatzleistung nach Ziff. 6. Buchst. b. dieser AGB an.
c. Der Kunde erkennt an, dass (i) GuardStack bei Fremdsoftware nur diejenigen Formen der Software-Releases und nur diejenige Dokumentation schuldet, die GuardStack von dem betreffenden Drittlieferanten erhält; sowie (ii) bei Fremdsoftware und etwaigen in der Dokumentation kenntlich gemachten Drittkomponenten in der Eigensoftware sämtliche Pflichten von GuardStack zur Lieferung von Software-Releases stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von GuardStack durch den Dritten stehen.
d. Angebote von GuardStack über Wartungs-Services beziehen sich auf und Wartungs-Services werden erbracht in Bezug auf die gesamte bei dem Kunden vorhandene Software, nicht auf Bestandteile/einzelne Lizenzen der von ihm genutzten Software, es sei denn, der Einzelvertrag sieht ausdrücklich Abweichendes vor. Wird dem Kunden während der Laufzeit eines Einzelvertrages über Wartungs-Services zusätzliche Software überlassen, erhält der Kunde von GuardStack in Textform ein Änderungsangebot über eine entsprechende Erweiterung der Wartungs-Services gemäß Ziff. 5 Buchst. c. dieser AGB.
e. Die Lieferung von Software-Releases und Dokumentation erfolgt bei Fremdsoftware in dem von dem Dritten vorgegebenen Format, im Übrigen nach Wahl von GuardStack entweder auf Datenträger, per E-Mail oder im Wege einer Bereitstellung zum Download durch den Kunden. Die Dokumentation kann auch als online-Hilfe in der Software integriert sein.
f. Soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht, liefert GuardStack im Rahmen seiner Wartungs-Services den jeweils aktuellsten der verfügbaren Software-Release-Stände, und beschränken sich die Wartungs-Services auf diesen aktuellsten Software-Release-Stand und sind ältere/vorausgehende Software-Release-Stände von den WartungsServices ausgeschlossen.
g. Für Software-Releases und Dokumentation gelten die Bestimmungen, welche bereits bei Überlassung der wartenden Software vereinbart wurden, insbesondere zu den Nutzungsrechten, entsprechend. Hilfsweise gelten insoweit die diesbezüglichen Bestimmungen der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für die On-Premise-Überlassung von Software.
2. Abschluss von Einzelverträgen
a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber GuardStack nur, soweit GuardStack ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn GuardStack Wartungs-Services in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
b. Alle Angebote von GuardStack über Wartungs-Services erfolgen freibleibend, es sei denn, GuardStack kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. GuardStack ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei GuardStack anzunehmen.
c. Jedes Angebot über Wartungs-Services und dessen Annahme bedarf zu seiner/ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Leistungs- und Service Level Beschreibungen und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. b der jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für den Software-Kauf.
d. Bietet GuardStack dem Kunden in einem Angebot oder Einzelvertrag mehrere/unterschiedliche Leistungen (z.B. Software-Überlassung, Wartungs-Services, Professional Services, Training etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiges/-r individuelles/-r Angebot bzw. Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot bzw. Einzelvertrag ist ausdrücklich zu entnehmen, dass GuardStack ein Angebot bzw. einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller
Leistungen anbieten oder abschließen will. Wird im Angebot bzw. im Einzelvertrag von GuardStack neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Angebots bzw. Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
3. Umfang der Wartungs-Services
a. Für die Meldung von Fehlern der Software (im Folgenden: Tickets) nach Maßgabe von Ziff. 4 dieser AGB steht dem Kunden ein Servicedesk von Guardstack (im Folgenden: Servicedesk) unter den im Einzelvertrag oder auf der Webseite von Guardstack genannten Kontaktdaten (Telefon; E-Mail) zu den dort genannten Servicezeiten zur Verfügung (im Folgenden: Servicezeiten). Eine Bearbeitung der Tickets durch die Hotline erfolgt ausschließlich zu diesen Servicezeiten. Unter Fehler der Software sind zum Zeitpunkt der Lieferung bestehende Abweichungen eines
Software-Release von der jeweils aktuellen Dokumentation zu verstehen. Nicht zu den Aufgaben des Servicedesks gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen, die Lösung von Problemen aus der System-Umgebung des Kunden sowie die Einweisung des Kunden in die oder die Lösung von Problemen bei der Anwendung oder der Funktionalität der Software (siehe Ziff. 1. Buchst. b. oben). Vor Inanspruchnahme des Servicedesks bzw. Platzierung eines Tickets hat der Kunde den Fehler durch seine eigene IT-Fachabteilung zu qualifizieren sowie die Lösung des Fehlers im zumutbaren Rahmen unter Inanspruchnahme der Dokumentation selbst zu versuchen (Eigenlösung). Eine Bearbeitung der Tickets setzt eine ordnungsgemäße Fehlermeldung (s. Ziffer 4 a (i) und (ii) unter Angabe der Kundendaten (Name, Standort, Kontaktdaten, Servicevertrags-Nummer, sofern vorhanden).
b. GuardStack liefert bei jeweiliger Verfügbarkeit Software-Releases zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Softwareverbesserung. Die Auswahl des zu diesem Zweck gelieferten Software-Releases wird bei Fremdsoftware vom Drittlieferanten vorgegeben und liegt im Übrigen im billigen Ermessen von GuardStack. Soweit zumutbar, wird der Kunde auch vorübergehende Umgehungslösungen (Workaround) akzeptieren. Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen sowie Zielreaktions- sowie Zielbeseitigungszeiten, vorausgesetzt das Ticket enthält alle erforderlichen Angaben und der Kunde hat Guardstack auf dessen Verlangen hin mittels Remotezugang den Zugriff auf die vom Fehler betroffenen Systeme ermöglicht:
Definition | Leistung |
Critical (Level S1) bedeutet, dass die Software insgesamt nicht nutzbar ist, eine beim Kunden bestehende Umgebung aufgrund eines Softwarefehlers ausgefallen ist oder eine kritische Auswirkung auf das Geschäft des Kunden infolge eines Softwarefehlers besteht. | Sowohl Kunde als auch Guardstack setzen während der Betriebszeiten Vollzeitressourcen ein, um den Fehler nach Maßgabe folgender Zielreaktions- und –beseitigungszeiten priorisiert zu beseitigen: Zielreaktionszeit: eine Stunde nach Eingang eines ordnungsgemäßen Tickets und Ermöglichung des Remotezugangs, soweit dies zur Fehlerbewertung oder -beseitigung erforderlich. Außerhalb der Servicezeiten liegende Zeiträume werden nicht mitgerechnet. Beispiel: Erfolgt die Fehlermeldung 30 Minuten vor Ende der Servicezeit eines Arbeitstages, endet die Zielreaktionszeit 30 Minuten nach Beginn der Servicezeit des folgenden Arbeitstages. Zielbeseitigungszeit: für einen Workaround ein Arbeitstag sowie für ein Bugfixing 20 Arbeitstage nach Eingang eines ordnungsgemäßen Tickets |
Major (Level S2) bedeutet, wenn die Nutzung der Software nur stark eingeschränkt möglich ist und die Fehlfunktion nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen des Kunden umgangen werden kann, eine beim Kunden bestehende Umgebung aufgrund eines Softwarefehlers stark beeinträchtigt ist oder wesentliche Aspekte des Geschäfts des Kunden infolge eines Softwarefehlers negativ beeinflusst werden. | Sowohl Kunde als auch Guardstack setzen während der Betriebszeiten Vollzeitressourcen ein, um den Fehler nach Maßgabe folgender Zielreaktions- und –beseitigungszeiten zu beseitigen: Zielreaktionszeit: vier Stunden nach Eingang eines ordnungsgemäßen Tickets und Ermöglichung des Remotezugangs, soweit erforderlich. Außerhalb der Servicezeiten liegende Zeiträume werden nicht mitgerechnet. Zielbeseitigungszeit: für einen Workaround vier Arbeitstage sowie für ein Bugfixing 40 Arbeitstage nach Eingang eines ordnungsgemäßen Tickets |
Minor (Level S3) liegt vor, wenn die Nutzbarkeit der Software nur eingeschränkt ist, die meisten Geschäftsvorgänge des Kunden weiterhin funktionieren und die Auswirkungen dieses Fehlers kurzfristig durch eigene Maßnahmen des Kunden oder einen Workaround kompensiert oder gemildert werden können. | Zielreaktionszeit: innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines ordnungsgemäßen Tickets (beginnend mit dem Arbeitstag, in dem das Ticket während der Servicezeit eingeht) Zielbeseitigungszeit: GuardStack wird mit der Fehlerbehebung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Fehlermeldung beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung oder zumindest eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde. |
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Zielreaktionszeit ist der angestrebte Zeitraum vom Eingang einer ordnungsgemäßen Fehlermeldung bis zum Beginn der Fehlerbeseitigung. Zielbeseitigungszeit ist der angestrebte Zeitraum vom Eingang eines ordnungsgemäßen Ticketsbei GuardStack bis zum Abschluss der Fehlerbeseitigung oder zumindest Installation einer für den Kunden zumutbaren Workarounds. Es werden nur Zeiträume innerhalb der oben genannten Servicezeiten berücksichtigt. Die Klassifizierung der Fehler nach Level S1 bis S3 nimmt GuardStack im Rahmen der Fehlermeldung nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden vor.
c. Der Kunde ist damit einverstanden, dass GuardStack zur Erfüllung der Wartungs-Services oder etwaiger Zusatzleistungen mit GuardStack dritte Unternehmen und/oder Freiberufler unterbeauftragt, sofern diesen die Pflichten aus Ziff. 8 auferlegt werden.
4. Pflichten des Kunden
a. Der Kunde wird GuardStack bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere (i) während der Laufzeit des Einzelvertrages einen Verantwortlichen in Textform benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; GuardStack kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gewarteten Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen, und zwar nach Scheitern der zumutbaren Eigenlösungsversuche des Kunden; (ii) bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und diese Informationen zusammen mit einer Beschreibung der Eigenlösungsversuche umgehend gemäß Ziff. 3 Buchst. a. mitteilen; (iii) festgestellte Fehlfunktionen GuardStack in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen oder, soweit zur Fehlerbeurteilung oder -Beseitigung erforderlich einen Remotezugang für GuardStack einrichten; (iv) GuardStack im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von GuardStack Beauftragten anhalten; (v) den für die Durchführung der Wartungs-Services von GuardStack beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die gewartete Software gespeichert und/oder geladen sind; (vi) die von GuardStack erhaltenen Software-Releases (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von GuardStack einspielen und immer die von GuardStack übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten; (vii) alle im Zusammenhang mit der gewarteten Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.
b. Bei den vorstehend genannten Pflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Pflichten, so ist GuardStack zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. GuardStack wird den Kunden über dessen Pflichtverletzung unverzüglich in Textform unterrichten.
5. Laufzeit von Einzelverträgen über Wartungs-Services
a. Einzelverträge über Wartungs-Services haben eine Laufzeit von einem Jahr, es sei denn, der Einzelvertrag sieht ausnahmsweise eine andere Laufzeit vor.
b. Einzelverträge über Wartungs-Services verlängern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien teilt der jeweils anderen Partei unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten vor Eintritt der jeweiligen Verlängerung in Textform mit, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht (im Folgenden auch: Nichtverlängerungsmitteilung). Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages über Wartungsleistungen nach Maßgabe des anwendbaren Rechts bleibt unberührt. Für GuardStack liegt insbesondere bei Fremdsoftware ein wichtiger Grund zu Kündigung vor, falls der Lizenzgeber seine Wartungsleistungen gegenüber GuardStack einstellt.
c. Überlässt GuardStack dem Kunden während der Laufzeit eines Einzelvertrages über Wartungs-Services zusätzliche Software dauerhaft zur Nutzung (Software-Kauf), hat der Kunde die von ihm bezogenen Wartungs-Services entsprechend zu erweitern. GuardStack wird entweder die notwendige Erweiterung der Wartungs-Services in dem Angebot über den Kauf zusätzlicher Software mit anbieten oder in diesem Angebot auf die notwendige Erweiterung der Wartungs-Services durch den Kunden hinweisen. Im letzten Fall erhält der Kunde von GuardStack in Textform ein Nachtragsangebot zum Einzelvertrag nach Maßgabe dieser AGB. Der Kunde ist verpflichtet, ein solches Nachtragsangebot unverzüglich in Textform anzunehmen.
d. Über die Nichtverlängerungsmitteilung nach Buchst. b. hinaus, ist GuardStack berechtigt, den Einzelvertrag über Wartungs-Services jederzeit durch eine in Textform erfolgende End of Life-Mitteilung unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten zu beenden. Sollte der Kunde nach Ablauf dieser Frist den Wunsch haben, die abgekündigte Software weiter zu verwenden, wird GuardStack die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Wartungs-Services prüfen und das Ergebnis der Prüfung dem Kunden mitteilen.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen für Pflege- und etwaige Zusatzleistungen
a. GuardStack erbringt Wartungs-Services gegen Zahlung einer Laufzeitpauschale (z.B. in Form eines Prozentsatzes des jeweils aktuellen Netto-Listenpreises der zu warteten Software), die insgesamt zu Beginn der jeweiligen Laufzeit des Einzelvertrags bzw. zu Beginn seiner Verlängerung nach Ziff. 5. Buchst. b. dieser AGB dem Kunden oder zu Beginn der Erweiterung nach Ziff. 5 Buchst.
c. dieser AGB in Rechnung gestellt wird. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem Angebot von GuardStack.
b. Zusatzleistungen im Sinne dieser AGB werden nach Zeitaufwand zu den im Einzelvertrag vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von GuardStack vergütet. Fahrtkosten, die für etwaige vom Kunden im Zusammenhang mit Zusatzleistungen veranlasste Fahrten entstehen, werden auf Basis der jeweils aktuell bei GuardStack geltenden Kilometerpauschale zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reise beendet wurde, abgerechnet. Es erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung anhand von Zeitnachweisen. Der Zeitnachweis enthält Angaben über Datum der Leistungserbringung, erbrachte Arbeitsstunden und den wesentlichen Inhalt der Leistungserbringung. Der Zeitnachweis wird von GuardStack in Textform geführt und nur auf Verlangen des Kunden vorgelegt. Neben den sonstigen in diesen AGB beschriebenen Zusatzleistungen, sind die folgenden Leistungen als
Zusatzleistungen anzusehen:
(i) Leistungen an Software, die nicht Gegenstand des Einzelvertrages ist;
(ii) Leistungen von GuardStack vor Ort beim Kunden,
(iii) Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der Betriebszeiten von GuardStack vorgenommen werden;
(iv) Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gewarteten Software und/oder aufgrund von Pflicht- bzw.
Obliegenheitsverletzungen des Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von GuardStack nicht autorisierten Personen erfolgt sind;
(v) Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von GuardStack zu vertretende Umstände erforderlich werden;
(vi) Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme.
GuardStack ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen, zu erbringen. GuardStack wird sich aber im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist.
c. Alle Preise sind – sowohl in den Angeboten von GuardStack als auch in Einzelverträgen – in Euro angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer oder sonstiger Steuern.
d. Sofern nichts anderweitig schriftlich vereinbart, ist der im Einzelvertrag vereinbarte Preis sofort ohne Abzug netto mit Zugang der Rechnung zahlbar. EtwaigeZurückbehaltungsrechte des Kunden und dessen Recht zur Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, GuardStack hat die Gegenansprüche des Kunden anerkannt oder über diese liegt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor.
e. Wünscht der Kunde nach einer Beendigung oder Aussetzen der Wartungs-Services die Wiederaufnahme von Wartungs-Services, ist von dem Kunden eine Wiedereinstiegsgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Anzahl der ausgesetzten Releases abhängt.
f. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist GuardStack berechtigt, weitere Wartungs-Services nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Wartungs-Services von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
g. Zahlungen des Kunden sind vorbehaltlich Buchst. d. ohne Abzug auf die von GuardStack genannte Bankverbindung zu überweisen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA- Firmenlastschriftverfahren. GuardStack nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
h. Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für
die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
7. Gewährleistung und Haftung
a. Jegliche Gewährleistung für Sachmängel an Software-Releases und Dokumentation beschränkt sich auf die Wiederholung der Pflichten von GuardStack aus diesen AGB ohne zusätzliche Vergütung, es sei denn, GuardStack hat den Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Machen Dritte Ansprüche gegenüber dem Kunden wegen Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch Software-Releases oder die Dokumentation geltend, gelten ausschließlich die diesbezüglichen Bestimmungen der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für die On-Premise-Überlassung von Software. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab jeweiliger Bereitstellung eines Software-Releases.
b. GuardStack haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GuardStack, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
c. GuardStack haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, GuardStack selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen
Schadensfall ist die Haftung von GuardStack auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt.
Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfalls oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
d. Aus einer Garantieerklärung haftet GuardStack nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
e. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet GuardStack nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von GuardStack tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
f. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GuardStack sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
g. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen GuardStack gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.
8. Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz a. Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
b. Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
c. Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit GuardStack im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
d. GuardStack ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden.
9. Sonstige Bedingungen
a. Jeder Einzelvertrag zwischen GuardStack und dem Kunden über Wartungs-Services und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
b. Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelauftrage würde eine unzumutbare Härte für eine der
Parteien darstellen.
c. Der Kunde wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
d. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
e. Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von GuardStack in Bezug auf den Leistungsgegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
f. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von GuardStack. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
Stand: 03.06.2026