Professional Services (Dienst- oder Werkleistungen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GuardStack GmbH für Professional Services (Dienst- oder Werkleistungen) 

 

Die Firma GuardStack GmbH, Zugspitzstraße 1, 87751 Heimertingen GmbH, Deutschland, (im Folgenden: GuardStack) erbringt Professional Services gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit GuardStack und Kunde im Einzelfall aufgrund eines schriftlich oder per E-Mail (im Folgenden: Textform) erfolgenden Angebots und dessen Annahme in Textform (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes vereinbaren: 

 

1. Abschluss von Einzelverträgen 

a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber GuardStack nur, soweit GuardStack ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn GuardStack Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. 

b. Alle Angebote von GuardStack in Bezug auf Professional Services erfolgen freibleibend, es sei denn, GuardStack kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. GuardStack ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei GuardStack anzunehmen. 

c. Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag sowie Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. 

d. Bietet GuardStack dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z.B. Professional Services, Überlassung von Software, Wartungs-Services etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass GuardStack einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von GuardStack neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen. 

e. Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über Professional Services, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. 

 

2. Gegenstand der Professional Services 

a. Der genaue Gegenstand, Inhalt und Umfang der Professional Services ergeben sich aus der betreffenden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages auf der Website von GuardStack verfügbaren oder dem Einzelvertrag beigefügten Leistungsbeschreibung (im Folgenden:Leistungsbeschreibung), soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht. 

b. Einzelverträge über Professional Services sind Dienstverträge gemäß §§ 611 ff BGB, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes, insbesondere die Geltung werkvertraglicher Bestimmungen (wie z.B. eine Abnahme durch den Kunden oder eine Gewährleistung seitens GuardStack) vereinbart ist. Gegenstand eines Einzelvertrags über Professional Services ist daher grundsätzlich die Erbringung der vereinbarten Leistung durch GuardStack, nicht hingegen die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, nicht die Lieferung einer bestimmten technischen Lösung oder eines funktionstüchtigen Werks. 

c. Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag eine von GuardStack zu erbringende Dienstleistung (z.B Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Managed Services wie Netzwerkdienstleistungen, Server/Client-Administrationsleistungen, Monitoring und Fernwartung, Storage- oder Security-Leistungen), wird GuardStack diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Verwendung von Technologien und Erkenntnissen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erbringen. 

d. Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag ausdrücklich eine von GuardStack zu erbringende Werkleistung (z.B. vom Kunden abzunehmende Installations-, Konfigurations-, Softwareentwicklungs- oder -anpassungsleistungen), werden die Parteien sowohl die Kriterien für die Abnahme durch den Kunden (wie z.B. Lastenheft, Spezifikation etc.) als auch die im Rahmen der Abnahme einzusetzenden Tests und Verfahren im Einzelvertrag jeweils abschließend vereinbaren. Fehlen im Einzelvertrag ganz oder teilweise solche Angaben zu den Abnahmekriterien, Tests oder Testverfahren oder sind diese unzureichend, ist GuardStack berechtigt, den Kunden entweder in Textform aufzufordern, diese unverzüglich beizubringen bzw. zu vervollständigen, oder diese nach billigem Ermessen selbst festzulegen und den Kunden hierüber in Textform zu unterrichten. Stellt der Kunde die Abnahmekriterien, Tests oder Verfahren bei, behält sich GuardStack das Recht vor, zumutbare Änderungen an diesen vorzunehmen, insbesondere solche Änderungen, die gesetzlich erforderlich sind oder erforderlich sind, um die Qualität oder Leistungsfähigkeit der Soft- oder Hardware oder Systeme, in deren Ansehung die Professional Services erbracht werden, aufrechtzuerhalten. Auch hierüber wird GuardStack den Kunden in Textform unterrichten. 

e. Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag ausdrücklich eine von GuardStack zu erbringende Werkleistung, führt GuardStack keine „freedom to operate“-Analyse oder Schutzrechtsanalyse in Bezug auf das zu liefernde Werk durch. 

Der Kunde wird daher selbst prüfen, ob die von dem Kunden geplante Nutzung des Werks an dem jeweiligen Nutzungsort etwaige Schutzrechte Dritter (z.B. Urheberrechte oder Patente) verletzt oder zusätzlicher Lizenzen Dritter bedarf. Soweit GuardStack allerdings vor der Abnahme etwaige nutzungshindernde Schutzrechte Dritter positiv bekannt sind oder bekannt werden, wird GuardStack den Kunden hierüber unverzüglich in Textform informieren. 

f. Zertifizierungen oder Konformitätsbestätigungen jeglicher Art, Einweisungs- und Schulungsleistungen sind nicht 

Gegenstand des Einzelvertrages über Professional Services, es sei denn, die Leistungsbeschreibung oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor. 

 

3. Laufzeit der Einzelverträge über Professional Services, Kündigung 

a. Einzelverträge über Managed Services werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit. Fehlt im Einzelvertrag über Managed Services die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr als vereinbart. 

b. Einzelverträge über sonstige Dienstleistungen (Beratungs- oder Unterstützungsleistungen) und über Werkleistungen können von jeder Partei jederzeit – d.h. bei Werkleistungen auch vor Abnahme – mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden, wobei jede Kündigung in Textform zu erfolgen hat. 

c. Für alle Einzelverträge über Professional Services bleibt das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. 

d. Jede Kündigung bedarf der Textform. 

e. Etwaige gesetzliche Rücktritts- oder andere als die in dieser Ziffer genannten Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, GuardStack handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. In jedem Fall hat der Kunde die bis zum Beendigungszeitpunkt von GuardStack erbrachten Professional Services gem. Ziff. 7 dieser AGB zu vergüten, wobei sich GuardStack etwaige weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche vorbehält. 

4. Durchführung der Professional Services 

a. Der Kunde benennt für die Zeit der Durchführung der Professional Services einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. 

b. Der Kunde ist damit einverstanden, dass GuardStack zur Erfüllung der Professional Services mit GuardStack verbundene Unternehmen heranzieht und/oder Freiberufler mit Professional Services unterbeauftragt. Die Unterbeauftragung sonstiger dritter Unternehmen durch GuardStack bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kunden, die der Kunde nicht grundlos verweigern wird. 

c. Im Einzelvertrag genannte Fristen oder Leistungstermine sind für GuardStack unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich als feste Frist oder fester Leistungstermin vereinbart. GuardStack kommt bei festen Fristen und Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn der KundeGuardStack erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von GuardStack verschuldet ist. 

d. Die Einhaltung von festen Fristen und Leistungsterminen durch GuardStack setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen 

Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Leistungstermine entsprechend. GuardStack behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor. 

e. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen GuardStack auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges bzw. Nichtleistung ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % der Netto- Vergütung, die für den vom Verzug bzw. der Nichtleistung betroffenen Professional Service – bei Managed Service für den Zeitraum von einem Jahr – vereinbart ist (wobei bei einer Aufwandsvergütung die durchschnittliche oder, falls nicht vorhanden, die für den betroffenen Professional Service prognostizierte Vergütung – bei Managed Services die Jahresvergütung – als Referenzgröße heranzuziehen ist). Den Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur kündigen, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Leistung von GuardStack zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von GuardStack innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Professional Services den Einzelvertrag kündigt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GuardStack. 

f. Der Kunde wird die von GuardStack erbrachten Werkleistungen auf Kosten des Kunden unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 5 Werktagen, nach Lieferung bzw. Anzeige der Abnahmebereitschaft einer Abnahme unterziehen. Der Kunde wird die Abnahme erklären, wenn die nach Ziff. 2 Buchst. d relevanten Abnahmekriterien unter Einsatz der nach Ziff. 2 Buchst. d geltenden Tests und Testverfahren im Wesentlichen erfüllt sind. Der Kunde wird GuardStack während der Abnahme auftretende Mängel unverzüglich mitteilen. Zeigt der Kunde abnahmehindernde Mängel nicht oder nicht unverzüglich an, gilt die von GuardStack erbrachte Werkleistung als abgenommen. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich auch im Falle einer produktiven Nutzung der Werkleistung oder von Bestandteilen derselben durch den Kunden. Vom Kunden ordnungsgemäß angezeigte abnahmehindernde Mängel wird GuardStack innerhalb angemessener Frist beseitigen und dem Kunden zur nochmaligen Abnahme vorlegen. GuardStack hat pro Mangel Anspruch auf mindestens zwei weitere Abnahmen durch den Kunden auf dessen Kosten. Scheitert die Abnahme endgültig, steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziff. 3 Buchst. c dieser AGB zu. Das Recht des Kunden zum Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn, GuardStack handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. 

 
5. Pflichten des Kunden 

a. Im Rahmen von Professional Services wird der Kunde die im Einzelvertrag, in der Leistungsbeschreibung sowie die in dieser Ziffer 5 beschriebene Leistung und Mitwirkung mit der notwendigen Qualität, vollständig und termingerecht erbringen. 

b. Soweit dies für die Erbringung der Professional Services erforderlich ist, wird der Kunde GuardStack (i) Zugang gewähren zu Kunden-Systemen, entweder in Form eines Zugangs vor Ort oder eines Remote-Zugangs, sowie (ii) alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen (bei Werkleistungen insbesondere auch die Abnahmekriterien, Tests und Testverfahren). 

c. Der Kunde wird auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung alle für die Erbringung der Professional Services notwendigen Einrichtungen (z.B. erforderliche Hard- und Software) zur Verfügung stellen und diese so betreiben, dass die Erbringung der Professional Services nicht beeinträchtigt oder behindert wird. Über geplante Änderungen an seinen Einrichtungen und Systemen, die sich auf die Professional Services auswirken oder auswirken könnten, wird der Kunde GuardStack vorab in Textform informieren. 

d. Soweit die Erbringung der Professional Services bei dem Kunden vor Ort erforderlich ist, stellt der Kunde GuardStack einen gesonderten Arbeitsplatz zur Verfügung. Soweit möglich, stellt der Kunde an diesem Arbeitsplatz Telefon und Möglichkeiten zum Internetzugang zur Verfügung. Die Kosten für diese Kommunikationseinrichtungen und die Nutzung des Arbeitsplatzes trägt der Kunde. 

e. Der Kunde wird etwaige Leistungen und Mitwirkungspflichten nach dieser Ziffer 5 unaufgefordert erbringen, sobald diese zur Erbringung der Professional Services erforderlich sind. Jedenfalls wird der Kunde diese Leistungen und Mitwirkungspflichten zu den in der Leistungsbeschreibung und im Einzelvertrag genannten Zeitpunkten oder unverzüglich nach Anforderung durch GuardStack erbringen, wobei eine solche Anforderung in Textform oder mündlich erfolgen kann. Kommt der Kunde mit seinen Leistungen und Mitwirkungspflichten in Verzug, wird die für Professional Services vereinbarter Vergütung – abweichend von Ziff. 7 dieser AGB – sofort fällig und verschieben sich Fristen und Leistungstermine, für deren Einhaltung GuardStack verantwortlich ist, entsprechend um die Dauer der Verzögerung. 

f. Verschiebt oder storniert der Kunde vereinbarte Termine aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist GuardStack berechtigt, den folgenden Pauschalen in Rechnung zu stellen: Bei einer vom Kunden veranlassten 

Verschiebung oder Stornierung 

– 10 bis 6 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 33 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung; 

– 5 bis 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 66 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung; und 

– 1 Arbeitstag vor oder am vereinbarten Termin in Höhe von 90 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung. 

Das Nichterscheinen des Kunden zum Termin gilt als Stornierung des Termins. Weitergehende Rechte und Ansprüche von GuardStack bleiben unberührt. 

g. Der Kunde hat GuardStack diejenige Arbeits- und Vorhaltezeit nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a dieser AGB zu vergüten, die von GuardStack infolge einer Verletzung einer Leistungs- oder Mitwirkungspflicht des Kunden aufwendet, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden oder GuardStack ist es zumutbar, die Vorhaltezeit als Arbeitszeit für die Durchführung von Leistungen für andere Kunden einzusetzen. Weitergehende Rechte und Ansprüche von GuardStack bleiben unberührt. 

 

6. Rechte an den Ergebnissen der Professional Services 

GuardStack bleibt Inhaber an allen Ergebnissen, die bei der Durchführung der Professional Services von GuardStack geschaffen werden (z.B. Softwareentwicklung oder –customizing). Nach vollständiger Zahlung der Professional Services erwirbt der Kunde nur das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, diese Ergebnisse für die eigenen internen Zwecke des Kunden zusammen mit der Software bzw. Hardware, in deren Ansehung der Professional Service erbracht wurde, zu verwenden. 

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Nebenkosten 

a. Soweit die Leistungsbeschreibung oder der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsehen, erfolgt die Vergütung von Professional Services nach Zeitaufwand. Im Einzelvertrag sind die Stunden- und Tagesätze festzuhalten, andernfalls gelten die Stunden- und Tagessätze derjenigen Preisliste als vereinbart, die dem Kunden bei Abschluss des Einzelvertrages vorlag bzw. verfügbar war. Stunden- oder Tagesbruchteile werden anteilig vergütet. Reisezeit gilt zu 50% als Arbeitszeit. 

b. Etwaige von GuardStack im Angebot oder Einzelvertrag gemachte Angaben zum Zeitaufwand sind unverbindliche Schätzungen bzw. Kostenvoranschläge, es sei denn, das Angebot oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor (z.B. einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder Festpreis). 

c. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung anhand von Zeitnachweisen. Der Zeitnachweis enthält Angaben über Datum der Leistungserbringung, erbrachte Arbeitsstunden und den wesentlichen Inhalt der Leistungserbringung. Der Zeitnachweis wird von GuardStack inTextform geführt und nur auf Verlangen des Kunden vorgelegt. 

d. Reisekosten, die für etwaige vom Kunden veranlasste Reisen entstehen, werden auf Basis einer zwischen den Parteien zu vereinbarenden Kilometerpauschale abgerechnet. Reisekosten werden zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reise beendet wurde, abgerechnet. 

e. Der Kunde wird spätestens 10 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug zahlen, es sei denn, im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung wird ein längeres Zahlungsziel gewährt. 

f. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist GuardStack berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. 

g. Zahlungen des Kunden erfolgen durch Überweisung auf die von GuardStack in der Rechnung genannte Bankverbindung, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren. GuardStack nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorhergehender Vereinbarung und nu erfüllungshalber an. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. 

h. Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankünkdigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung. 

i. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen. 

 

8. Mängelansprüche des Kunden bei Werkleistungen 

a. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Werkleistungen von der Leistungsbeschreibung bzw. den einzelvertraglich vereinbarten Anforderungen und bei nicht reproduzierbaren Mängeln bestehen keine Sachmängelansprüche des Kunden. Ferner ist der Kunde für die Eignung der von ihm beigestellten Daten, Information und insbesondere Abnahmekriterien, Tests und Testverfahren selbst verantwortlich.  

b. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Jede Mängelanzeige hat in Textform, bei dessen Verfügbarkeit über das unter www.guardstack.de zugängliche Online-Portal or per E-Mail an [email protected], zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. 

c. Hat der Kunde einen Mangel nach Buchst. b. ordnungsgemäß gemeldet, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist auf Kosten von GuardStack. Schlägt eine Nacherfüllung mindestens zweimal fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen 

Voraussetzungen die Vergütung mindern und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn, GuardStack handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 9 dieser AGB. 

d. Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme. 

e. Der Kunde hat GuardStack diejenige Arbeitszeit nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a dieser AGB zu vergüten, die von GuardStack infolge einer unberechtigten Mangelanzeige des Kunden aufwendet, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. 

 

9. Haftung von GuardStack und Verjährung 

a. Soweit Ziff. 4. Buchst. e für Leistungsverzug bzw. Nichtleistung nicht Abweichendes vorsieht, haftet GuardStack den Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 9. 

b. GuardStack haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GuardStack, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 

c. GuardStack haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, GuardStack selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung von GuardStack für Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden bleibt in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Haftung von GuardStack für Kardinalpflichten ist zusätzlich für einen einzelnen Schadensfall und die Summe aller Schadensfälle unter einem Einzelvertrag (bei Managed Services pro Laufzeitjahr) auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt (bei einer Aufwandsvergütung ist die durchschnittliche oder, falls nicht vorhanden, die für den betroffenen Einzelvertrag prognostizierte Vergütung – bei Managed Services wiederum die durchschnittliche oder prognostizierte Jahresvergütung – als Referenzgröße heranzuziehen). Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfalls oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt. 

d. Aus einer Garantieerklärung haftet GuardStack nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c. 

e. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet GuardStack nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von GuardStack tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 

f. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GuardStack sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

g. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen GuardStack gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend. 

 

10. Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz 

a. Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten. 

b. Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind. 

c. Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit GuardStack im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen. 

d. GuardStack ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden in Textform. 

 

11. Sonstige Bedingungen 

a. Jeder Einzelvertrag zwischen GuardStack und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. 

b. Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelvertrage würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. 

c. Der Kunde wird für die Ergebnisse der Professional Services anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten und gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

d. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d. 

e. GuardStack ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. GuardStack ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen. 

f. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens GuardStack ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform. 

g. Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von GuardStack in Bezug auf den Gegenstand des betreffenden Einzelvertrags. 

h. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von GuardStack. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich. 

Stand: 22.12.2023