On-Premise Überlassung von Software
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GuardStack GmbH für die On-Premise Überlassung von Software
Die dauerhafte oder mietweise Überlassung von Software (im Folgenden: Software) durch die GuardStack GmbH, Zugspitzstraße 1, 87751 Heimertingen GmbH, Deutschland, (im Folgenden: GuardStack) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) zum Betrieb durch oder für den Kunden unter seiner Verantwortung (im Folgenden: On-Premise-Nutzung) erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit GuardStack und der Kunde im Einzelfall aufgrund eines schriftlich oder per E-Mail (im Folgenden: Textform) erfolgenden Angebots und dessen Annahme in Textform (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes vereinbaren:
1. Anwendungsbereich der AGB
a. Sämtliche Regelungen der vorliegenden AGB finden Anwendung sowohl auf Kunden, welche die aufgrund eines Einzelvertrages überlassene Software nach Maßgabe dieser AGB selbst nutzen (im Folgenden auch: Endkunde), als auch auf Kunden, denen GuardStack die Software überlässt zum Zweck des Weitervertriebs an Endkunden (im Folgenden auch: Partner), soweit diese AGB oder der Einzelvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vorsehen.
b. Sämtliche Regelungen der vorliegenden AGB finden Anwendung sowohl auf Software, die GuardStack selbst entwickelt hat oder unter eigener Marke (im Folgenden: Eigensoftware) für die On-Premise-Nutzung überlässt als auch auf Software, die keine Eigensoftware von GuardStack ist (im Folgenden: Fremdsoftware), soweit diese AGB oder der Einzelvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vorsehen.
c. Sämtliche Regelungen der vorliegenden AGB finden Anwendung sowohl auf Software, die dem Kunden aufgrund des Einzelvertrages auf Dauer für eine On-Premise-Nutzung überlassen wird, als auch auf Software, die dem Kunden mietweise für eine On-Premise-Nutzung (im Folgenden: Abonnement oder Abo-Modell) überlassen wird, soweit diese AGB oder der Einzelvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vorsehen.
d. Sämtliche Regelungen der vorliegenden AGB finden Anwendung auf alle künftigen Aktualisierungen der Software (Patches, Updates, Upgrades, Major Release, im Folgenden insgesamt: Releases), die dem Kunden entweder im Rahmen der Gewährleistung nach Maßgabe dieser AGB und, im Falle der dauerhaften Überlassung, auf Grundlage vereinbarter Wartungs-Services (im Folgenden: Wartungs-Services) überlassen werden, es sei denn, diese AGB oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich im Einzelfall Abweichendes vor.
2. Abschluss von Einzelverträgen
a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber GuardStack nur, soweit GuardStack ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn GuardStack eine Überlassung von Software in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos durchführt.
b. Alle Angebote von GuardStack erfolgen freibleibend, es sei denn, GuardStack kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. GuardStack ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei GuardStack anzunehmen.
c. Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Beschaffenheitsangaben über die Software und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen
Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. b dieser AGB.
d. Bietet GuardStack dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z.B. die Überlassung unterschiedlicher Software, Verkauf von Hardware, Professional Services etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass GuardStack einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von GuardStack neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies allein nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
3. Gegenstand des Einzelvertrages
a. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der Software, insbesondere etwaige Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung, ergeben sich abschließend aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, veröffentlichten Angaben auf der Webseite sowie den betreffenden Online-Hilfen oder Handbüchern (im Folgenden insgesamt: Begleitmaterial), soweit nichts anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist.
b. Beschaffenheits- und Eigenschaftsbeschreibungen im Begleitmaterial sind nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder als Garantie zu verstehen. Zusätzliche Vereinbarungen zur Software im Einzelvertrag sind nur dann als Eigenschaftszusicherungen oder Garantien von GuardStack zu verstehen, wenn diese in Textform durch die Geschäftsleitung von GuardStack erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.
c. GuardStack schuldet die Überlassung eines maschinenlesbaren Objektcodes, nicht hingegen die Überlassung sonstiger Programmcodes, insbesondere nicht des Quellcodes. GuardStack schuldet keine Installations-, Softwareanpassungs- oder Customizing-Leistungen, es sei denn, im Einzelvertrag ist Abweichendes auf Grundlage der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für Professional Services vereinbart.
d. Eigensoftware wird zusammen mit einem Begleitmaterial in deutscher und englischer Sprache geliefert, soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht. Bei Fremdsoftware schuldet GuardStack die Lieferung von Begleitmaterial nur, falls uns soweit der Hersteller der Software dieses zur Verfügung stellt.
e. GuardStack ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen (Freischaltcode, Digital Rights Management System etc.), vorausgesetzt, der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgehardware des Kunden wird hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Kunde wird GuardStack über jede On-Premise-Nutzung auf einer Ausweich- oder Nachfolgehardware vorab informieren.
f. GuardStack kann die Lieferung von Software und/oder des Begleitmaterials wie folgt durchführen, soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht: entweder durch Lieferung eines Datenträgers, auf welchem die Software gespeichert ist, durch Versendung per E-Mail oder durch Verweis des Kunden auf eine DownloadMöglichkeit per Internet. GuardStack wird die Entscheidung nach billigem Ermessen treffen.
g. Ist die Installation und die Nutzung der Software nach vorausgehendem Buchst. e. von dem Einspielen eines Freischaltcodes abhängig, wird dieser erst nach vollständiger Zahlung der einzelvertraglich vereinbarten Lizenzgebühr (im Falle der On-Premise-Nutzung auf Dauer) bzw. nach vollständiger Zahlung der ersten einzelvertraglich vereinbarten Abo-Gebühr (im Falle der On-Premise-Nutzung im Abo-Modell) bereitgestellt.
h. GuardStack behält sich nach Abschluss des Einzelvertrages bis zur Überlassung Aktualisierungen an der vereinbarten Software in Form von Releases und am Begleitmaterial vor, sofern zumindest die im Einzelvertrag beschriebenen Eigenschaften und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
i. Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.
4. Laufzeiten von Einzelverträgen über die On-Premise-Nutzung im Abo-Modell
a. Einzelverträge über eine On-Premise-Nutzung im Abo-Modell werden für eine im Einzelvertrag vorgesehene Laufzeit zwischen einem (1) Jahr bis maximal fünf (5) Jahren ab Abschluss des betreffenden Einzelvertrages (im Folgenden: Initiale Abo-Laufzeit) abgeschlossen. Im Anschluss an diese Initiale Abo-Laufzeit verlängern sich diese Einzelverträge jeweils automatisch um den im Einzelvertrag vereinbarten Verlängerungszeitraum (im Folgenden: Abo-Verlängerungszeitraum), bei fehlender Vereinbarung, um den im Begleitmaterial angegebenen Abo-Verlängerungszeitraum, es sei denn, eine der Parteien widerspricht der Verlängerung mindestens drei (3) Monate vor Eintritt der nächsten Verlängerung in Textform (im Folgenden: ordentliche Kündigung).
b. Jede Partei kann einen Einzelvertrag über On-Premise-Nutzung im Abo-Modell abweichend von Buchst. a nur aus wichtigem Grund kündigen (im Folgenden: außerordentliche Kündigung). Im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung im Übrigen nur dann, wenn die andere Partei eine wesentliche Pflicht eines solchen Einzelvertrages verletzt und eine solche Verletzung auch nach ausdrücklicher Abmahnung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung beseitigt wird. Für den Kunden besteht auch ohne vorausgehende Abmahnung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des zugrundeliegenden Einzelvertrages, sobald mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung wesentlicher Mängel nach Ziffer 12 endgültig gescheitert sind.
c. Jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung und jede Abmahnung nach dieser Ziffer 4 bedürfen der Textform.
d. Übt eine Partei ein Recht zur außerordentliches Kündigung nicht binnen eines (1) Monates nach Kenntnis desKündigungsgrundes aus, ist dieses verwirkt.
e. Bei Einzelverträgen über die On-Premise-Nutzung auf Dauer bestehen weder ordentliche noch außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien.
5. Trial-Nutzung von Eigensoftware durch Endkunden
a. GuardStack kann dem Endkunden bei Eigensoftware durch entsprechende Kenntlichmachung die Möglichkeit gewähren, diese für vier Wochen (im Folgenden: Trial-Periode) nach Maßgabe der im Installationsprozess bereit gestellten Nutzungsbedingungen (im Folgenden: EULA) kostenlos zu testen (im Folgenden: Trial-Nutzung). Die
Trial-Periode beginnt mit der Installation und Zustimmung des Endkunden zu den EULA. Gegen Ende der TrialPeriode erhält der Endkunde in Textform ein Angebot über die kostenpflichtige Nutzung, über dessen Annahme der Endkunde frei entscheiden kann.
b. Für Fremdsoftware und gegenüber Partnern gewährt GuardStack grundsätzlich keine Möglichkeit für eine TrialNutzung, es sei denn, dies wird ausnahmsweise einzelvertraglich vereinbart.
6. Rücktrittsrecht des Partners
a. Partner sind berechtigt, von Einzelverträgen über die On-Premise-Nutzung von Software zurückzutreten, sofern der Rücktritt vor dem Abruf des betreffenden Freischaltcodes (durch den Endkunden) erfolgt und vom Partner in Textform erklärt wird. Im Falle eines wirksamen Rücktritts ist GuardStack berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr von nicht mehr als 250 Euro pro Rücktritt zu erheben.
b. Dem Endkunden wird das vorstehende vertragliche Rücktrittsrecht nicht gewährt.
7. Termine und Verzug
a. Im Einzelvertrag genannte Fristen und Überlassungstermine (im Folgenden: Termine) sind unverbindliche Zielund Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und in Textform als fester Termin vereinbart.
GuardStack kommt bei festen Terminen ferner nur dann in Verzug, wenn Fälligkeit besteht, der Kunde GuardStack erfolglos eine angemessene Nachfrist in Textform gesetzt hat und die Verzögerung von GuardStack verschuldet ist.
b. Die Einhaltung von festen Terminen durch GuardStack setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Termine entsprechend. GuardStack behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
8. Nutzungs- und Vertriebsrechte an der Software
a. Die nicht ausschließlichen Rechte des Endkunden zur On-Premise-Nutzung (inkl. einer etwaigen Trial-Nutzung) ergeben sich aus den jeweiligen auf die betreffende Software anwendbare EULA, die unter www.guardstack.de zum Download bereit stehen oder im Installationsprozess angezeigt werden. Erst mit vollständiger Bezahlung der einzelvertraglich vereinbarten Lizenzgebühr (im Falle der On-Premise-Nutzung auf Dauer) bzw. nach vollständiger Zahlung der ersten einzelvertraglich vereinbarten Abo-Gebühr (im Falle der On-Premise-Nutzung im Abo-Modell) erwirbt der Endkunde das Recht zum Abruf eines Lizenzabrufcodes sowie die im Einzelvertrag und der jeweiligen EULA beschriebenen Nutzungsrechte.
b. Soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes in Textform vereinbart wird (z.B. für Testinstallationen), erhält der Partner selbst kein Recht zur Nutzung der Software, sondern stets nur das nicht ausschließliche Recht zum Vertrieb der Software nach Maßgabe des jeweiligen Partnervertrages sowie der Ziff. 9 Buchst.c. bis g. dieser AGB.
Dem Partner ist bekannt, dass sich zusätzliche Vertriebsbeschränkungen aus den jeweiligen kommerziellen Vereinbarungen ergeben können, z.B. ist der Partner nicht berechtigt, Preisvorteile aus Staffelpreisen an mehrere Endkunden weiterzugeben.
c. Abgesehen von den durch das jeweilige EULA ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der von GuardStack gelieferten Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei GuardStack und/oder dessen Vorlieferanten oder Lizenzgebern.
9. Eigentums- und Rechtevorbehalt
a. GuardStack behält sich an etwaigen körperlichen Liefergegenständen das Eigentum, im Falle einer On-PremiseNutzung auf Dauer an den nicht körperlichen Überlassungsobjekten die Gewährung der laut Einzelvertrag bzw. EULA einzuräumenden Rechte (im Folgenden: Vorbehaltsware) vor, und zwar bis zur vollständigen Zahlung der einzelvertraglich vereinbarten Preise und Gebühren. Software, die im Abo-Modell überlassen wird, gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer. 9.
b. Der Kunde ist verpflichtet, GuardStack etwaige Zugriffe dritter Personen, insbesondere eine Zwangsvollstreckung auf Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Zwangsvollstreckung gleichzeitig im Namen von GuardStack gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – ggfs. auch gerichtlich – vorzugehen und beim Vollstreckungsgläubiger Widerspruch einzulegen.
c. Der Partner darf über die von GuardStack bezogene Vorbehaltsware – soweit sie noch unter Eigentums- bzw. Rechtevorbehalt steht – nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Hierbei wird der Partner seinerseits mit seinen Abnehmern vereinbaren, dass das Eigentum erst auf den Abnehmer übergeht bzw. diesem Nutzungsrechte nach Maßgabe der EULA eingeräumt werden, soweit dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Partner erfüllt hat.
d. Der Partner tritt sicherungshalber sämtliche Rechte, die ihm aus dem Weitervertrieb der Vorbehaltsware entstehen, mit Abschluss seines Vertrages mit den Abnehmern an GuardStack ab. Der Partner bleibt weiterhin zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Daneben ist GuardStack befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Partner nicht in Zahlungsverzug geraten ist und/oder kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt ist. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weitervermietung der Software seitens des Partners an Dritte ist während der Dauer des Eigentums- bzw. Rechtevorbehalts unzulässig.
e. Der Partner hat, falls GuardStack dies verlangt, ein Verzeichnis aller Vorbehaltswaren sowie eine Liste der an GuardStack abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übergeben. Daneben ist GuardStack berechtigt, die Vorausabtretungen durch Bucheinsicht beim Partner festzustellen.
f. Der Partner wird auf Verlangen von GuardStack die Empfänger von Vorbehaltsware und die von diesen noch ausstehenden Zahlungen bezeichnen und einem von GuardStack beauftragten unabhängigen Buchsachverständigen zur Kontrolle Einblick in seine Bücher gestatten. Übersteigt der Wert der an GuardStack abgetretenen Forderungen die gesamten nicht gesicherten Forderungen an den Partner um mehr als 20%, so ist GuardStack auf Verlangen des Partners insoweit zur Rückabtretung verpflichtet. Bis auf Widerruf ist der Partner ermächtigt, an GuardStack abgetretene Forderungen für GuardStack einzuziehen. GuardStack ist berechtigt, dem Dritten von der Forderungsabtretung Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Handelt der Partner seinen Verpflichtungen zuwider, ist GuardStack berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Einzelvertrag gilt.
g. Der Partner hat auf Verlangen von GuardStack seinen Schuldnern (Drittschuldnern von GuardStack) die Abtretungen der Forderungen an GuardStack anzuzeigen. Es ist GuardStack gestattet, diese Anzeigen gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. GuardStack ist außerdem berechtigt, die unter ihrem Eigentums- und Rechtevorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen.
Der Partner ist verpflichtet, GuardStack den Besitz der Waren zu verschaffen und GuardStack oder ihren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen, die Pfändung oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt von dem betreffenden Einzelvertrag dar.
10. Pflichten des Kunden
a. Der Kunde hat die Software selbst zu installieren, soweit nach Ziff. 3 Buchst. c. dieser AGB nicht Abweichendes gilt, sowie die für die On-Premise-Nutzung erforderliche Systemumgebung herzustellen und aufrecht zu erhalten.
b. Soweit für die Nutzung der Software der Abruf eines Freischaltcodes bei GuardStack gemäß Ziff. 3 Buchst. g notwendig ist, wird der Kunde die hierfür erforderlichen Maßnahmen vornehmen und die erforderlichen Angaben über sich und den für ihn zuständigen Partner wahrheitsgemäß machen und diese Daten aktuell halten. In der Folgekorrespondenz gegenüber GuardStack, insbesondere im Rahmen von Nachbestellungen, wird der Kunde die von GuardStack jeweils geforderten Referenzdaten (z.B. System-ID) angeben.
c. Der Kunde ist für eine regelmäßige Datensicherung verantwortlich. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die überlassene Software nach Installation nicht ordnungsgemäß arbeitet.
d. Der Kunde hat während einer etwaigen Trial-Nutzung, jedenfalls nach erstmaliger Installation der Software diese unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit zu überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Abruf des Lizenzabrufcodes in Textform zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Software unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis, in Textform zu melden. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 12 dieser AGB nicht zu.
e. Der Kunde hat GuardStack bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der Software angemessen zu unterstützen. Soweit zumutbar, ist der Kunde verpflichtetet, einen Remotezugang einzurichten. Der Kunde kann verlangen, dass GuardStack vor Durchführung der nach dieser Ziffer vorgesehenen Maßnahmen eine industrieübliche Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Kunden abschließt.
f. Der Kunde hat GuardStack diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die GuardStack im Zusammenhang mit (i) einer vom Kunden veranlassten Überprüfungs-, Untersuchungs- und Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, oder (ii) einer Verletzung einer der in diesen AGB, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für Wartungs-Services oder der in den EULA genannten Pflichten des Kunden, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden.
Von GuardStack aufgewendete Arbeitszeit wird nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 11 Buchst. a dieser AGB berechnet.
g. Der Kunde wird zeitlich unbefristet und über die Laufzeit eines Einzelvertrages hinaus sicherstellen, dass etwaig überlassene Quellprogramme, das Begleitmaterial, Lizenz- oder Seriennummern, Lizenzabrufcodes sowie etwaige Daten aus einem Digital Rights Management System Dritten ohne vorausgehende Zustimmung von GuardStack nicht zugänglich gemacht werden, soweit die EULA nicht Abweichendes vorsehen.
h. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung der Software und/oder des Begleitmaterials Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, außer er ist nach zwingendem gesetzlichem Urheberrecht dazu berechtigt und GuardStack hat die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen endgültig verweigert. Der Kunde wird GuardStack unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.
11. Gebühren und Zahlungsbedingungen
a. Für die On-Premise-Nutzung auf Dauer zahlt der Kunde eine einmalig zahlbare Lizenzgebühr, für die On-Premise-Nutzung im Abo-Modell eine für die Dauer des Einzelvertrages in regelmäßig Zeitabständen zahlbare Abo-Gebühr. Lizenz- und Abo-Gebühr werden im Einzelvertrag vereinbart. Grundlage der Gebühren sind die jeweils gültigen Listenpreise von GuardStack, soweit nicht der Einzelvertrag Abweichendes vorsieht. Etwaige nicht in der Softwarelieferung bestehende Leistungen (wie z.B. Professional Services) werden nach angefallenem Zeitaufwand zzgl. Fahrtkosten und Spesen abgerechnet.
b. Alle Preise und Gebühren sind – sowohl in der Preisliste als auch in Einzelverträgen – in Euro angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
c. Sofern nichts anderweitig einzelvertraglich in Textform vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung
(i) im Falle der On-Premise-Nutzung auf Dauer sofort mit Abschluss des Einzelvertrages; (ii) im Falle der On-Premise-Nutzung im Abo-Modell in den im Einzelvertrag vereinbarten Intervallen, und ist die im Einzelvertrag vereinbarte Gebühr sofort ohne Abzug mit Zugang der Rechnung zahlbar.
d. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist GuardStack berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
e. Zahlungen des Kunden sind vorbehaltlich nachfolgendem Buchst. f. ohne Abzug auf die von GuardStack genannte Bankverbindung zu überweisen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren. GuardStack nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
f. Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
g. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.
12. Gewährleistung/Mängelansprüche des Kunden
a. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Software von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel. GuardStack haftet nicht für nicht reproduzierbare Mängel.
b. Hat der Kunde Mängel der Software nach Maßgabe von Ziff. 10 Buchst. d. dieser AGB ordnungsgemäß gemeldet und stehen dem Kunden nach dieser Regelung Mängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung durch Lieferung eines Software-Releases) nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeine Geschäftsbedingungen der GuardStack für Wartungs-Services, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelvertrag über WartungsServices verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Maßgabe dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen der GuardStack für Wartungs-Services fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. 12 dieser AGB verlangen. Schlägt eine Nacherfüllung eines erheblichen Mangels mindestens zweimal fehl, steht dem Kunden zusätzlich im Falle einer On-Premise-Nutzung auf Dauer ein Rücktrittsrecht, im Falle der On-Premise-Nutzung im Abo-Modell ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziff. 4 Buchst. b. zu. Der Kunde hat ein ihm zustehendes Wahlrecht für Ansprüche aus der Gewährleistung/Mängelhaftung innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.
c. Die vorstehenden Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels verjähren im Falle einer On-PremiseNutzung auf Dauer innerhalb von 12 Monaten ab Rechnungsdatum gemäß Ziff. 11 Buchst. c. oder – wenn GuardStack nach Maßgabe von Ziff. 3. Buchst. c. dieser AGB die Installation ausführt – mit Abschluss der Installation. Im Falle der On-Premise-Nutzung im Abo-Modell bestehen die Gewährleistungsansprüche des Kunden für die Laufzeit des Einzelvertrages.
d. Die gesetzlichen Ansprüche und Fristen bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleiben unberührt. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch GuardStack führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
e. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
13. Allgemeine Haftung von GuardStack und Verjährung
a. GuardStack haftet dem Kunden (auch in den unter Buchst (b) bis (d) beschriebenen Umständen) (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GuardStack, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
b. GuardStack haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, GuardStack selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall und pro Vertragsjahr ist die Haftung auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfalls oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
c. Aus einer Garantieerklärung haftet GuardStack nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
d. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet GuardStack nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von GuardStack tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
e. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GuardStack sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
f. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen GuardStack gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.
14. Sonstige Bedingungen
a. Jeder Einzelvertrag zwischen GuardStack und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
b. Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelauftrage würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
c. Der Kunde wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
d. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
e. Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von GuardStack in Bezug auf den Liefergegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
f. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von GuardStack. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
Stand: 30.04.2024