Verkauf und Vermietung von Hardware
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GuardStack GmbH für Verkauf und Vermietung von Hardware
Der Kauf und die Miete von Hardware durch Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) von/bei der Fa. GuardStack GmbH, Zugspitzstraße 1, 87751 Heimertingen GmbH, Deutschland, (im Folgenden: GuardStack) erfolgt aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit GuardStack und Kunde im Einzelfall aufgrund eines schriftlich oder per E-Mail (im Folgenden: Textform) erfolgenden Angebots und dessen Annahme in Textform (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes vereinbaren:
1. Anwendungsbereich der AGB
a. Bei Hardwarekauf und –miete ist die Installation durch GuardStack nicht von dem betreffenden Einzelvertrag umfasst.
Bei Hardwaremiete ist das Auswechseln von Verschleißteilen und Betriebsmitteln (z.B. Batterien, Akkus, Druckerpatronen usw.) ebenfalls nicht von dem betreffenden Einzelvertrag umfasst. Sollte der Kunde eine Installation, eine Installationsunterstützung oder das Auswechseln/Erneuern von Verschleißteilen oder Betriebsmitteln wünschen, erfolgen diese Leistungen unter einem separaten Einzelvertrag nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack über Professional Services.
b. Die Überlassung von Software ist nicht Gegenstand eines Einzelvertrages über Hardwarekauf bzw. -miete, auch nicht die Überlassung einer OS oder embedded Software. Sollte der Kunde im Zusammenhang mit einem Hardwarekauf bzw. -miete auch die Überlassung von Software wünschen, erfolgt dies unter einem separaten Einzelvertrag nach
Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GuardStack für die On-Premise Überlassung von Software.
c. Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über Kauf und Miete von Hardware, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
2. Abschluss von Einzelverträgen, Laufzeit des Einzelvertrages über Hardware-Miete
a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber GuardStack nur, soweit GuardStack ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn GuardStack Hardwarelieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
b. Alle Angebote von GuardStack erfolgen freibleibend, es sei denn, GuardStack kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. GuardStack ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei GuardStack anzunehmen.
c. Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Beschaffenheitsangaben über die Software und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. a dieser AGB.
d. Bei einem Einzelvertrag über die Miete von Hardware werden die Parteien einen Mietschein in Textform ausstellen (im Folgenden: Mietschein), in welcher die vermietete Hardware durch individualisierbare Merkmale (z.B. Hersteller- bzw. Seriennummer) gekennzeichnet sowie der konkrete Ort der Aufstellung und regelmäßigen Nutzung (im Folgenden: Bestimmungsort) angegeben wird. Der Mietschein ist integraler Bestandteil des Einzelvertrages und von beiden Parteien zu unterschreiben. Die Parteien verpflichten sich, den Mietschein während der Dauer des Einzelvertrages aktuell zu halten.
e. Bietet GuardStack dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z.B. die Miete von Hardware, Schulung, Professional Services etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass GuardStack einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von GuardStack neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
f. Einzelverträge über Hardware-Miete werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit. Fehlt im Einzelvertrag über Software-Miete die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr als vereinbart. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Demontage und Rücktransport der gemieteten Hardware nach Beendigung eines Einzelvertrages über Hardwaremiete erfolgen durch GuardStack zu Lasten des Kunden und werden als Zusatzleistung nach Ziff. 7. Buchst. a. dieser AGB zzgl. Fahrkosten und Materialverbrauch abgerechnet.
3. Gegenstand des Einzelvertrages
a. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der gekauften oder gemieteten Hardware inklusive etwaiger Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen,Prospekten, Datenblättern, Dokumentationen und den sonstigen vom jeweiligen Hardwarehersteller veröffentlichten Angaben (im Folgenden insgesamt: Begleitmaterial), soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist. Beschaffenheits- und Eigenschaftsbeschreibungen im Begleitmaterial sind nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder als Garantie zu verstehen. Zusätzliche Vereinbarungen zur Hardware im Einzelvertrag sind nur dann als Eigenschaftszusicherungen oder Garantien von GuardStack zu verstehen, wenn diese in Textform durch die Geschäftsleitung von GuardStack erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.
b. Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der gekauften oder gemieteten Hardware für den von ihm konkret geplanten Einsatz entweder selbst informieren oder wird Beratungsleistungen der GuardStack nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für Professional Services in Anspruch nehmen.
c. Der Kunde erkennt an, dass (i) GuardStack nur dasjenige Begleitmaterial und dasjenige Zubehör (wie z.B. Anschlusskabel) schuldet, die GuardStack von dem betreffenden Drittlieferanten der Hardware erhält; sowie (ii) sämtliche Pflichten von GuardStack aus einem Einzelvertrag stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von GuardStack durch den Dritten stehen.
d. GuardStack bietet sonstige Leistungen wie z.B. Installation, Installationsunterstützung oder Schulungsleistungen auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GuardStack für Professional Services sowie Einweisungen, Trainings oder Schulungen auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GuardStack für Schulungen an.
e. Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.
f. GuardStack erfüllt seine Lieferpflichten unter einem Einzelvertrag auch durch die Lieferung von wiederaufgearbeiteter (refurbished) Hardware. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der Sachmängelhaftung und dort für Ersatzgeräte und –teile.
4. Liefertermine und Verzug
a. Im Einzelvertrag genannte Fristen und Liefertermine sind unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und in Textform als fester Liefertermin vereinbart. Bei festen Lieferterminen gilt der Selbstbelieferungsvorbehalt nach Buchst. e. und kommt GuardStack im Übrigen nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde GuardStack erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von GuardStack verschuldet ist.
b. Die Einhaltung von festen Lieferterminen durch GuardStack setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Liefertermine entsprechend. GuardStack behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
c. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z.B. Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, usw., verlängern, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, die festen Liefertermine um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird die GuardStack von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die GuardStack von der Lieferverpflichtung frei und kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die GuardStack nur berufen, wenn GuardStack den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
d. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen GuardStack auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges bzw. Nichtlieferung ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Preises der vom Lieferverzug bzw. der Nichtlieferung betroffenen Hardware, bei Hardware-Miete auf 5 % der jeweiligen Netto-Jahresgebühr. Vom Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Lieferung von GuardStack zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von GuardStack innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Einzelvertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GuardStack.
e. GuardStack behält sich bezüglich aller Lieferungen und Leistungen eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor, soweit GuardStack und der Kunde im Einzelfall nicht ausnahmsweise Abweichendes in Textform vereinbaren. Abgesehen von der vorstehenden Ausnahme haftet GuardStack daher nicht für Verzögerungen, die aus unrichtiger oder verspäteter Selbstbelieferung resultieren. In diesen Fällen ist GuardStack ferner berechtigt, von dem betroffenen Einzelvertrag zurückzutreten.
5. Versand, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt und Annahmeverzug
a. Bei einem Hardware-Kauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald GuardStack die Hardware der Transportperson ausgehändigt hat, es sei denn, der Einzelvertrag sieht ausdrücklich Abweichendes vor.
b. Der Kunde wird sowohl bei Hardware-Kauf als auch Hardware-Miete unverzüglich nach dem Eintreffen der Hardware die äußerliche Beschaffenheit der gelieferten Hardware untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie GuardStack in Textform unverzüglich unterrichten. Im Falle eines Hardwarekaufs bleiben weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden unberührt.
c. Verkaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von GuardStack. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die gekaufte Hardware pfleglich zu behandeln und nicht an Dritte zu veräußern. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Hardware sowie Besitzwechsel sind GuardStack unverzüglich anzuzeigen. Bei verschuldeten
Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch GuardStack nicht als Rücktritt vom Einzelvertrag. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht GuardStack nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Einzelvertrag zurückzutreten
d. Nimmt der Kunde die von ihm gekaufte bzw. gemietete Hardware nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann ihm GuardStack eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist GuardStack berechtigt – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Einzelvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % des Marktwertes der gekauften/gemieteten Hardware sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn GuardStack einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
6. Pflichten des Kunden bei gemieteter Hardware
a. Der Kunde wird die für die Nutzung der gemieteten Hardware erforderliche und die im Begleitmaterial empfohlene Systemumgebung herstellen und aufrechterhalten und die Hardware selbst installieren, soweit nicht eine oder mehrere dieser Aufgaben von GuardStack nach Maßgabe von Ziff. 3 Buchst. f. dieser AGB zu erbringen sind. Zum Betrieb der Hardware dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von GuardStack bzw. von dem Hardwarehersteller zur Verwendung vorgeschrieben werden.
b. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung von Daten verantwortlich, die bei der Nutzung der gemieteten Hardware verarbeitet werden oder entstehen. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die gelieferte Software nach Installation nicht ordnungsgemäß arbeitet.
c. Der Kunde hat nach Installation der gemieteten Hardware diese unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit zu überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach erstmaliger Nutzbarkeit zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Hardware jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis zu melden. Jede Mängelanzeige hat in Textform, bei dessen Verfügbarkeit über das unter www.guardstack.de zugängliche Online-Portal oder per E-Mail an [email protected], zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 8 dieser AGB nicht zu.
d. Der Kunde hat GuardStack bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der Hardware, die der Kunde gemäß Ziff. 6. Buchst. c. ordnungsgemäß angezeigt hat, angemessen zu unterstützen. GuardStack ist für die Hardware – sofern dies technisch möglich ist – die Fernbetreuung über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten. Alle Instandsetzungsarbeiten an der gemieteten Hardware dürfen jedoch nur von GuardStack ausgeführt werden.
e. Der Kunde hat GuardStack diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die GuardStack im Zusammenhang mit (i) einer
Stand: 22.12.2023