Verkauf und Vermietung von Hardware
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GuardStack GmbH für Verkauf und Vermietung von Hardware
Der Kauf und die Miete von Hardware durch Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) von/bei der Fa. GuardStack GmbH, Zugspitzstraße 1, 87751 Heimertingen GmbH, Deutschland, (im Folgenden: GuardStack) erfolgt aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit GuardStack und Kunde im Einzelfall aufgrund eines schriftlich oder per E-Mail (im Folgenden: Textform) erfolgenden Angebots und dessen Annahme in Textform (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes vereinbaren:
1. Anwendungsbereich der AGB
a. Bei Hardwarekauf und –miete ist die Installation durch GuardStack nicht von dem betreffenden Einzelvertrag umfasst.
Bei Hardwaremiete ist das Auswechseln von Verschleißteilen und Betriebsmitteln (z.B. Batterien, Akkus, Druckerpatronen usw.) ebenfalls nicht von dem betreffenden Einzelvertrag umfasst. Sollte der Kunde eine Installation, eine Installationsunterstützung oder das Auswechseln/Erneuern von Verschleißteilen oder Betriebsmitteln wünschen, erfolgen diese Leistungen unter einem separaten Einzelvertrag nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack über Professional Services.
b. Die Überlassung von Software ist nicht Gegenstand eines Einzelvertrages über Hardwarekauf bzw. -miete, auch nicht die Überlassung einer OS oder embedded Software. Sollte der Kunde im Zusammenhang mit einem Hardwarekauf bzw. -miete auch die Überlassung von Software wünschen, erfolgt dies unter einem separaten Einzelvertrag nach
Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GuardStack für die On-Premise Überlassung von Software.
c. Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über Kauf und Miete von Hardware, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
2. Abschluss von Einzelverträgen, Laufzeit des Einzelvertrages über Hardware-Miete
a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber GuardStack nur, soweit GuardStack ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn GuardStack Hardwarelieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
b. Alle Angebote von GuardStack erfolgen freibleibend, es sei denn, GuardStack kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. GuardStack ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei GuardStack anzunehmen.
c. Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Beschaffenheitsangaben über die Software und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. a dieser AGB.
d. Bei einem Einzelvertrag über die Miete von Hardware werden die Parteien einen Mietschein in Textform ausstellen (im Folgenden: Mietschein), in welcher die vermietete Hardware durch individualisierbare Merkmale (z.B. Hersteller- bzw. Seriennummer) gekennzeichnet sowie der konkrete Ort der Aufstellung und regelmäßigen Nutzung (im Folgenden: Bestimmungsort) angegeben wird. Der Mietschein ist integraler Bestandteil des Einzelvertrages und von beiden Parteien zu unterschreiben. Die Parteien verpflichten sich, den Mietschein während der Dauer des Einzelvertrages aktuell zu halten.
e. Bietet GuardStack dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z.B. die Miete von Hardware, Schulung, Professional Services etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass GuardStack einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von GuardStack neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
f. Einzelverträge über Hardware-Miete werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit. Fehlt im Einzelvertrag über Software-Miete die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr als vereinbart. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Demontage und Rücktransport der gemieteten Hardware nach Beendigung eines Einzelvertrages über Hardwaremiete erfolgen durch GuardStack zu Lasten des Kunden und werden als Zusatzleistung nach Ziff. 7. Buchst. a. dieser AGB zzgl. Fahrkosten und Materialverbrauch abgerechnet.
3. Gegenstand des Einzelvertrages
a. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der gekauften oder gemieteten Hardware inklusive etwaiger Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen,Prospekten, Datenblättern, Dokumentationen und den sonstigen vom jeweiligen Hardwarehersteller veröffentlichten Angaben (im Folgenden insgesamt: Begleitmaterial), soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist. Beschaffenheits- und Eigenschaftsbeschreibungen im Begleitmaterial sind nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder als Garantie zu verstehen. Zusätzliche Vereinbarungen zur Hardware im Einzelvertrag sind nur dann als Eigenschaftszusicherungen oder Garantien von GuardStack zu verstehen, wenn diese in Textform durch die Geschäftsleitung von GuardStack erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.
b. Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der gekauften oder gemieteten Hardware für den von ihm konkret geplanten Einsatz entweder selbst informieren oder wird Beratungsleistungen der GuardStack nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuardStack für Professional Services in Anspruch nehmen.
c. Der Kunde erkennt an, dass (i) GuardStack nur dasjenige Begleitmaterial und dasjenige Zubehör (wie z.B. Anschlusskabel) schuldet, die GuardStack von dem betreffenden Drittlieferanten der Hardware erhält; sowie (ii) sämtliche Pflichten von GuardStack aus einem Einzelvertrag stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von GuardStack durch den Dritten stehen.
d. GuardStack bietet sonstige Leistungen wie z.B. Installation, Installationsunterstützung oder Schulungsleistungen auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GuardStack für Professional Services sowie Einweisungen, Trainings oder Schulungen auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GuardStack für Schulungen an.
e. Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.
f. GuardStack erfüllt seine Lieferpflichten unter einem Einzelvertrag auch durch die Lieferung von wiederaufgearbeiteter (refurbished) Hardware. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der Sachmängelhaftung und dort für Ersatzgeräte und –teile.
4. Liefertermine und Verzug
a. Im Einzelvertrag genannte Fristen und Liefertermine sind unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und in Textform als fester Liefertermin vereinbart. Bei festen Lieferterminen gilt der Selbstbelieferungsvorbehalt nach Buchst. e. und kommt GuardStack im Übrigen nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde GuardStack erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von GuardStack verschuldet ist.
b. Die Einhaltung von festen Lieferterminen durch GuardStack setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Liefertermine entsprechend. GuardStack behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
c. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z.B. Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, usw., verlängern, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, die festen Liefertermine um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird die GuardStack von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die GuardStack von der Lieferverpflichtung frei und kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die GuardStack nur berufen, wenn GuardStack den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
d. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen GuardStack auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges bzw. Nichtlieferung ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Preises der vom Lieferverzug bzw. der Nichtlieferung betroffenen Hardware, bei Hardware-Miete auf 5 % der jeweiligen Netto-Jahresgebühr. Vom Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Lieferung von GuardStack zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von GuardStack innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Einzelvertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GuardStack.
e. GuardStack behält sich bezüglich aller Lieferungen und Leistungen eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor, soweit GuardStack und der Kunde im Einzelfall nicht ausnahmsweise Abweichendes in Textform vereinbaren. Abgesehen von der vorstehenden Ausnahme haftet GuardStack daher nicht für Verzögerungen, die aus unrichtiger oder verspäteter Selbstbelieferung resultieren. In diesen Fällen ist GuardStack ferner berechtigt, von dem betroffenen Einzelvertrag zurückzutreten.
5. Versand, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt und Annahmeverzug
a. Bei einem Hardware-Kauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald GuardStack die Hardware der Transportperson ausgehändigt hat, es sei denn, der Einzelvertrag sieht ausdrücklich Abweichendes vor.
b. Der Kunde wird sowohl bei Hardware-Kauf als auch Hardware-Miete unverzüglich nach dem Eintreffen der Hardware die äußerliche Beschaffenheit der gelieferten Hardware untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie GuardStack in Textform unverzüglich unterrichten. Im Falle eines Hardwarekaufs bleiben weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden unberührt.
c. Verkaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von GuardStack. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die gekaufte Hardware pfleglich zu behandeln und nicht an Dritte zu veräußern. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Hardware sowie Besitzwechsel sind GuardStack unverzüglich anzuzeigen. Bei verschuldeten
Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch GuardStack nicht als Rücktritt vom Einzelvertrag. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht GuardStack nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Einzelvertrag zurückzutreten
d. Nimmt der Kunde die von ihm gekaufte bzw. gemietete Hardware nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann ihm GuardStack eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist GuardStack berechtigt – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Einzelvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % des Marktwertes der gekauften/gemieteten Hardware sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn GuardStack einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
6. Pflichten des Kunden bei gemieteter Hardware
a. Der Kunde wird die für die Nutzung der gemieteten Hardware erforderliche und die im Begleitmaterial empfohlene Systemumgebung herstellen und aufrechterhalten und die Hardware selbst installieren, soweit nicht eine oder mehrere dieser Aufgaben von GuardStack nach Maßgabe von Ziff. 3 Buchst. f. dieser AGB zu erbringen sind. Zum Betrieb der Hardware dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von GuardStack bzw. von dem Hardwarehersteller zur Verwendung vorgeschrieben werden.
b. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung von Daten verantwortlich, die bei der Nutzung der gemieteten Hardware verarbeitet werden oder entstehen. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die gelieferte Software nach Installation nicht ordnungsgemäß arbeitet.
c. Der Kunde hat nach Installation der gemieteten Hardware diese unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit zu überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach erstmaliger Nutzbarkeit zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Hardware jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis zu melden. Jede Mängelanzeige hat in Textform, bei dessen Verfügbarkeit über das unter www.guardstack.de zugängliche Online-Portal oder per E-Mail an [email protected], zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 8 dieser AGB nicht zu.
d. Der Kunde hat GuardStack bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der Hardware, die der Kunde gemäß Ziff. 6. Buchst. c. ordnungsgemäß angezeigt hat, angemessen zu unterstützen. GuardStack ist für die Hardware – sofern dies technisch möglich ist – die Fernbetreuung über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten. Alle Instandsetzungsarbeiten an der gemieteten Hardware dürfen jedoch nur von GuardStack ausgeführt werden.
e. Der Kunde hat GuardStack diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die GuardStack im Zusammenhang mit (i) einer vom Kunden veranlassten Überprüfungs-, Untersuchungs- und Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Hardware nicht vorliegt, oder (ii) einer Verletzung einer der in diesen AGB genannten Pflichten des Kunden, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. Von GuardStack aufgewendete Arbeitszeit wird als Zusatzleistung nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 7 Buchst. a. dieser AGB berechnet.
f. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation der Hardware dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gemietete Hardware Dritten ohne vorherige Erlaubnis von GuardStack zum ständigen Gebrauch zu überlassen oder weiterzuvermieten und/oder dauerhaft an einen anderen als den Bestimmungsort zu verbringen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Preise für Hardwarekauf ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Monatliche Preise für Hardwaremiete sind, beginnend mit dem Tag der betriebsbereiten Übergabe der Hardware (d.h. unabhängig von der Installation), für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise bis zum Ende des Einzelvertrages monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Zusatzleistungen von GuardStack werden zu den im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätzen, bei fehlender Vereinbarung, zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von GuardStack vergütet.
b. Alle Preise sind – sowohl in Angeboten, Preislisten als auch in Einzelverträgen – in Euro angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
c. Der Kunde wird spätestens 10 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug zahlen, es sei denn, im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung wird ein längeres Zahlungsziel gewährt.
d. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist GuardStack berechtigt, weitere Leistungen und Lieferungen, auch solche unter anderen Einzelverträgen, nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
e. Zahlungen des Kunden sind vorbehaltlich nachfolgendem Buchst. g. ohne Abzug auf die von GuardStack genannte Bankverbindung zu überweisen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren. GuardStack nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
f. Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
g. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.
8. Sachmängelansprüche des Kunden
8.1 Hardware-Kauf
a. Ist gekaufte Hardware bei Lieferungen mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von GuardStack zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde GuardStack nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert GuardStack die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Einzelvertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
b. Die Sachmängelhaftung erlischt für solche von GuardStack gelieferte Hardware, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich in Textform bei GuardStack rügt oder die Hardware nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend den Angaben im Begleitmaterial betrieben wird.
c. Die Gewährleistungsrechte gemäß Buchst. a. und b. stehen dem Kunden gegenüber GuardStack ein Jahr ab Lieferung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch GuardStack basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.
d. Hat GuardStack nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Ziff. 7 Buchst. a geltenden Stundensätze von GuardStack zugrunde gelegt.
8.2 Hardware-Miete
Ist die überlassene Hardware mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Kunde, sofern er seiner Pflicht zur Anzeige nach Ziff. 6 Buchst. c. ordnungsgemäß nachgekommen ist, unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche auf Minderung der Miete und Schadensersatz das Recht, von GuardStack die Beseitigung der Mängel zu verlangen. GuardStack kann statt der Mängelbeseitigung oder Reparatur eine Ersatzhardware liefern. Sofern ein Ersatzteil- oder Ersatzgerätepool vereinbart ist, beschränkt sich die Verpflichtung von GuardStack auf Lieferungen aus diesem Pool. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung kann der Kunde den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziff. 10. Die verschuldensunabhängige Haftung von GuardStack auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
8.3 Herstellergarantien
Etwaige Garantien des jeweiligen Hardwareherstellers gegenüber dem Kunden bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, vorhandene Herstellergarantien in Anspruch zu nehmen. GuardStack ist berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Ziff. 8 zu verweigern, bis der Kunde seine Rechte aus einer Herstellergarantie geltend gemacht und durchgesetzt hat. Wünscht der Kunde die Unterstützung seitens GuardStack bei der Realisierung von Herstellergarantien, ist dies eine Zusatzleistung von GuardStack, die vom Kunden nach Ziff. 7. Buchst. a. zu vergüten ist.
9. Rechtsmängelansprüche des Kunden bei Schutzrechtsverletzung
a. Für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend: „Schutzrechte“) Dritter durch die Nutzung der Hardware haftet GuardStack nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
(i) GuardStack haftet nur, falls sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
– der Kunde nutzt die Hardware vertragsgemäß, insbesondere nach Maßgabe des Begleitmaterials;
– der Kunde hat GuardStack unverzüglich in Textform angezeigt, dass ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten geltend macht;
– GuardStack hat die Schutzrechtsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
(ii) Unter den unter (i) genannten Voraussetzungen haftet GuardStack ausschließlich wie folgt: GuardStack wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Hardware verschaffen oder, (ii) eine gleichwertige Ersatzhardware zur Verfügung stellen, die nicht schutzrechtsverletzend ist oder (ii) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn GuardStack keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
b. Der Kunde kann Kunde GuardStack nach Buchst. a. nur insoweit in Anspruch nehmen, wie GuardStack gleichwertige Ansprüche gegenüber seinen Vorlieferanten bzw. dem Hardwarehersteller mit zumutbaren Anstrengungen realisieren kann, es sei denn, GuardStack, hatte bei Abschluss des Einzelvertrages Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung oder hätte hiervon Kenntnis haben müssen. In diesem Fall gelten die Regelungen dieser Ziffer zur Eigensoftware entsprechend.
c. Bei einer Hardwaremiete besteht die Pflichten aus dieser Ziffer für die Dauer des Einzelvertrages. Bei Hardwarekauf verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen entsprechend Ziffer 8.1 Buchst. c dieser AGB. Über Buchst. a. und b. hinaus, ist jede weitergehende Haftung von GuardStack wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der Hardware ausgeschlossen.
d. Etwaige Garantien des jeweiligen Hardwareherstellers in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.Der Kunde ist verpflichtet, vorhandene Herstellergarantien in Anspruch zu nehmen. GuardStack ist berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Ziff. 9 zu verweigern, bis der Kunde seine Rechte aus einer Herstellergarantie geltend gemacht und durchgesetzt hat. Wünscht der Kunde die Unterstützung seitens GuardStack bei der Realisierung von Herstellergarantien, ist dies eine Zusatzleistung von GuardStack, die vom Kunden nach Ziff. 7. Buchst. a. dieser AGB zu vergüten ist.
10. Allgemeine Haftung von GuardStack und Verjährung
a. Soweit Ziff. 4. Buchst. d für Lieferverzug bzw. Nichtlieferung nicht Abweichendes vorsieht, haftet GuardStack den Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff.
b. GuardStack haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GuardStack, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
c. GuardStack haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, GuardStack selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall und pro Vertragsjahr ist die Haftung von GuardStack bei einem Hardwarekauf auf den vereinbarten Netto-Wert bzw. bei einer Hardwaremiete auf den vereinbarten Jahres-Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfalls oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
d. Aus einer Garantieerklärung haftet GuardStack nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
e. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet GuardStack nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von GuardStack tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
f. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GuardStack sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
g. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen GuardStack gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.
11. Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz
a. Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
b. Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
c. Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit GuardStack im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
d. GuardStack ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden.
12. Sonstige Bedingungen
a. Jeder Einzelvertrag zwischen GuardStack und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
b. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelauftrage würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
c. Der Kunde wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
d. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
e. GuardStack ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. GuardStack ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen.
f. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einem Einzelvertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens GuardStack ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.
g. Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von GuardStack in Bezug auf den Liefergegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
h. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von GuardStack. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
Stand: 22.12.2023