AGB | EULA
End User License Agreement (EULA) der GuardStack GmbH
Software der Firma GuardStack GmbH, Zugspitzstraße 1, 87751 Heimertingen, Deutschland, (im Folgenden: GuardStack) wird dem Endkunden von dem jeweiligen Lizenzgeber, bei welchem der Endkunde die Software erworben hat (bei GuardStack bzw. dessen Vertriebspartnern), zu den nachfolgenden Nutzungsbedingungen überlassen, soweit Endkunde und Lizenzgeber im Einzelfall aufgrund eines schriftlich oder per E-Mail (im Folgenden: Textform) erfolgenden Angebots und dessen Annahme in Textform (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes vereinbaren:1. Gegenstand des EULA
a. Das vorliegende EULA findet Anwendung auf Software, die GuardStack selbst entwickelt hat oder unter einer eigenen Marke vertreibt (im Folgenden: Eigensoftware). Eigensoftware ist insbesondere die unter der Marke GuardStack vertriebene Software Infrastructure Assurance (XONITOR), Private Wireless (RIDUX, inklusive RIDUX RCC) und Application Assurance (Jazzey) einschließlich ihrer Weiterentwicklungen. Bei Software, die keine Eigensoftware der GuardStack ist (im Folgenden: Fremdsoftware), behält sich der Lizenzgeber vor, mit dem Endkunden im Einzelvertrag weitergehende bzw. von diesen EULA abweichende Nutzungsbedingungen zu vereinbaren.
b. Das vorliegende EULA findet ausschließlich Anwendung auf Kunden, denen die Software überlassen wurde zu dem Zweck, diese selbst zu nutzen (im Folgenden auch: Endkunde). Es findet keine Anwendung auf Vertriebspartner.
c. Das vorliegende EULA findet Anwendung sowohl auf diejenige Software, die dem Endkunden vom jeweiligen Lizenzgeber initial überlassen wird, als auch auf diejenigen künftigen Releases der Software, die dem Endkunden auf Grundlage eines Abo-Models oder eines Einzelvertrages über Wartungs-Services (im Folgenden: Wartungs-Services) überlassen werden, es sei denn, der betreffende Einzelvertrag sieht im Einzelfall Abweichendes vor.
d. Das vorliegende EULA findet ebenfalls Anwendung auf das jeweilige Begleitmaterial der Software sowie auf Hardware von GuardStack, soweit diese Software enthält oder mit ihr betrieben wird.
e. Die Software und das Begleitmaterial sind urheberrechtlich geschützt und enthalten bzw. werden überlassen zusammen mit vertraulichen Informationen von GuardStack und deren Lizenzgebern (wie z.B. die Lizenzfreischaltcodes und Serien-/Versionsnummern der Software). Die Rechte an der Software und dem Begleitmaterial stehen GuardStack bzw. deren Lizenzgebern zu.Dem Endkunden werden über die in dieser EULA ausdrücklich benannten Rechte hinaus keine weiteren Rechte an der Software und/oder dem Begleitmaterial eingeräumt.
2. Rechtevorbehalt
a. Der Endkunde erkennt für den Fall einer Überlassung der Software auf Dauer an, dass ihm die Nutzungsrechte nach Ziffn. 3 und 4 dieser EULA vom jeweiligen Lizenzgeber erst eingeräumt werden, sobald der Endkunde den mit dem jeweiligen Lizenzgeber vereinbarten Preis/die vereinbarte Gebühr für die Software vollständig bezahlt hat.
b. Zur Absicherung dieses Rechtevorbehalts erhält der Endkunde nach Zahlung einen Lizenzfreischaltcode.
c. Der Lizenzgeber ist jederzeit – insbesondere im Rahmen des Wartungs-Services – berechtigt, anstelle des Lizenzfreischaltcodes andere gleichwertige Maßnahmen zur Durchsetzung des Rechtevorbehaltes einzusetzen, wie z.B. die Einführung eines Digital Rights Management Systems etc.
3. Umfang der Nutzungsrechte des Endkunden
a. Der Endkunde ist berechtigt, die Software von den vom Endkunden zu benennenden/zu registrierenden natürlichen Personen (benannte Nutzer) nicht ausschließlich nutzen zu lassen, und zwar im Falle einer On-Premise-Überlassung im Abo-Modell für die Dauer des Einzelvertrages, andernfalls dauerhaft. Die benannten Nutzer können sowohl Mitarbeiter des Endkunden, Selbständige als auch Mitarbeiter eines Drittunternehmens sein, vorausgesetzt, diese Drittunternehmens handeln im Auftrag des Endkunden und nutzen die Software ausschließlich für Zwecke des Endkunden einschließlich der Service-Nutzung nach Ziff. 3. e. Der Endkunde hat insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen von den benannten Nutzern und Dritten eingehalten werden und ist für deren Verhalten in dem gleichen Umfang verantwortlich wie für eigene Handlungen.
b. Der Endkunde ist berechtigt, einen von ihm einmal benannten Nutzer jederzeit auszutauschen, d.h. die Nutzungsrechte einem neuen benannten Nutzer durch entsprechende Registrierung zuzuweisen, vorausgesetzt, die im Einzelvertrag vereinbarte maximale Anzahl der benannten Nutzer wird nicht überschritten.
c. Im Falle einer Trial-Nutzung ist der Endkunde nur berechtigt, die Software testweise für seine internen Zwecke für maximal vier Wochen (im Folgenden: Trial-Periode) einzusetzen, um auf dieser Basis die Entscheidung über eine anschließende Überlassung im Abo-Modell oder auf Dauer zu entscheiden und seinen Anpassungsbedarf zu ermitteln. Jede Nutzung für Zwecke des Benchmarkings bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch GuardStack.
d. Der Endkunde darf eine Kopie von der Software zu Sicherungszwecken erstellen, die als solche zu kennzeichnen ist.
e. Der Endkunde ist berechtigt, die Software im Rahmen seines eigenen Geschäftsbetriebs auch zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten einzusetzen (Service-Nutzung), sofern (i) die Software ausschließlich vom Endkunden bzw. dessen benannten Nutzern betrieben und bedient wird; (ii) der Dritte weder unmittelbar noch mittelbar Zugriff auf die Software erhält. Als Zugriff gelten insbesondere die Bedienung über Benutzeroberflächen, Web-Zugänge, Programmierschnittstellen (APIs) oder Fernzugänge, der direkte Bezug von Live-Daten, Dashboards oder Alarmen aus der Software sowie jede Bereitstellung als Software-as-a-Service, im Hosting, durch Vermietung, Leihe oder Weiterveräußerung. Die Übermittlung von Arbeitsergebnissen des Endkunden wie Berichten, Meldungen oder Auswertungen gilt nicht als Zugriff; und (iii) die Software vom Endkunden dabei nicht für militärische Zwecke eingesetzt wird. Gegenüber Kunden aus dem Militärischen Bereich oder dem Bereich BOS (Ziff. 4 a.) ist eine Service-Nutzung nur zulässig, wenn zusätzlich (a) die Software ausschließlich als internes Hilfsmittel des Endkunden zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wird, die nicht im Wesentlichen in den Funktionen der Software besteht, und (b) weder die Software noch ihre Funktionen gegenüber diesem Kunden vertraglich geschuldeter Leistungsgegenstand sind. Unzulässig ist insbesondere, solchen Kunden Informations-, Kommunikations- oder Managementsysteme auf Basis der Software bereitzustellen oder als Leistung zu betreiben oder die Software im Rahmen eines Beschaffungsvorhabens solcher Kunden einzusetzen. Darüberhinausgehende Dienstleistungen gegenüber solchen Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GuardStack; ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
f. Zusätzlich gelten die Einschränkungen nach Ziff. 4 dieser EULA.
4. Einschränkung der Nutzungsrechte
a. Dem Endkunden ist es nicht gestattet, (i) die Software an Dritte zu vermieten, verleasen oder zu verleihen oder dazu verwenden, um mit Hilfe der Software kommerzielle Leistungen für Dritte anzubieten, oder Dritten in sonstiger Weise Zugriff auf die Software zu gewähren; die Service-Nutzung nach Ziff. 3 e. bleibt unberührt, (ii) die Software (a) durch oder für Streitkräfte gleich welcher Nation, einschließlich Land-, See-, Luft- und Cyberstreitkräften, sowie durch oder für die von ihnen beauftragten Beschaffungsbehörden oder mit Beschaffungsvorhaben beauftragte juristische oder natürliche Personen (im Folgenden: Militärischer Bereich), oder (b) durch oder für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Grenzschutz und Küstenwachen, sowie vergleichbare Einrichtungen in anderen Ländern (im Folgenden: Bereich BOS) zu nutzen; eine Service-Nutzung, welche die Voraussetzungen von Ziff. 3 e. erfüllt, gilt nicht als Nutzung für Kunden im Sinne von (a) und (b), (iii) die Software für Zwecke zu nutzen, die nach anwendbarem Recht verboten ist sind oder ohne erforderliche Genehmigung erfolgen.b. Der Endkunden ist nur im Falle einer Überlassung auf Dauer berechtigt, seine Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser EULA dauerhaft auf einen Dritten zu übertragen, sofern sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
(i) der Endkunde und der Dritte haben alle anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten, einschließlich, insbesondere die der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten, der Volksrepublik China und der Vereinten Nationen, und dies unaufgefordert gegenüber GuardStack nachzuweisen;
(ii) alle Softwarelizenzen des Kunden werden insgesamt überlassen (d.h. es erfolgt keine Abspaltung einzelner Lizenzen);
(iii) jeweils nur bei Nichtbestehen bzw. nach Beendigung einer mit dem Endkunden bestehenden Vereinbarung über Wartungs-Services;
(iv) der Endkunde hält keine Kopie der übertragenen Software zurück und übergibt die komplette Software (inklusive aller Updates, Upgrades, des Begleitmaterials sowie des Lizenzabrufcodes und Seriennummer);
(v) der Empfänger der übertragenen Software verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber oder einem von GuardStack benannten Partner schriftlich auf Einhaltung des EULA und aller anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts. Weder GuardStack noch der Lizenzgeber ist jedoch verpflichtet, mit dem Empfänger der Software eine Vereinbarung über Wartungs-Services abzuschließen; und
(vi) der Empfänger gehört weder dem Militärischen Bereich noch dem Bereich BOS im Sinne von Ziff. 4 a. an.
c. Dem Endkunden ist es nicht gestattet, die Software zu bearbeiten, zu verändern, zu übersetzen, weiterzuentwickeln, sie einem Reverse Engineering zu unterziehen, sie zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit anwendbares Urheberrecht dies nicht zwingend erlaubt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht. Auch einzelne Teile der Software dürfen nicht auf mehr als einem Rechner installiert, kopiert oder sonst genutzt werden.
5. Sonstiges
a. Dem Endkunden ist es untersagt, Lizenzabrufcodes und Seriennummern der Software sowie das Begleitmaterial zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur dann zulässig, wenn die Bedingungen unter Ziff. 4 b. dieser EULA erfüllt sind.b. Begleitmaterial zur Software darf vom Endkunden nur mit schriftlicher Zustimmung seitens GuardStack vervielfältigt werden. Der Endkunde darf Copyright- oder Markenschutzvermerke von der Software oder dem Begleitmaterial nicht entfernen oder verändern.
6. Kontrolle, Verstöße, Exportkontrolle
a. Der Endkunde erteilt dem Lizenzgeber und GuardStack auf Anfrage in Textform Auskunft über den Einsatz der Software, den Kreis der benannten Nutzer und eine Service-Nutzung nach Ziff. 3 e., insbesondere über Dienstleistungen gegenüber Kunden aus dem Militärischen Bereich oder dem Bereich BOS.
b. Der Endkunde hat bei der Nutzung der Software sämtliche anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontroll- und Sanktionsrechts einzuhalten, insbesondere der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten und der Vereinten Nationen.
c. Verstößt der Endkunde gegen Ziff. 3 e., Ziff. 4 a. oder Ziff. 6.b., ist der Lizenzgeber berechtigt, den Einzelvertrag aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Bei sonstigen Verstößen gegen diese EULA ist die Kündigung nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlöschen die Nutzungsrechte; der Endkunde hat die Nutzung einzustellen und sämtliche Kopien zu löschen.
d. GuardStack ist berechtigt, die Rechte aus den Ziff. 3 e., 4 und 6 auch dann unmittelbar gegenüber dem Endkunden geltend zu machen, wenn der Endkunde die Software von einem Vertriebspartner erworben hat.
DIE ÜBRIGEN BEDINGUNGEN (wie z.B. zur Gewährleistung, zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand), ERGEBEN SICH AUSSCHLIESSLICH AUS DEM EINZELVERTRAG ZWISCHEN DEM ENDKUNDEN UND DEM JEWEILIGEN LIZENZGEBER, bei welchem der Endkunde die Software erworben hat. DIESE EULA IST INTEGRALER BESTANDTEIL DIESES EINZELVERTRAGES. DER ENDKUNDE ERKENNT DIESE EULA VOR DER ERSTEN NUTZUNG, AUCH IM RAHMEN EINER TRIAL-NUTZUNG, DURCH UNTERZEICHNUNG DES EINZELVERTRAGES ODER DURCH INSTALLATION ODER INBETRIEBNAHME DER SOFTWARE AN.
Stand: 26.10.2026